VwGH: Nichtigkeitsbeschwerde
Die von der Antragstellerin eingebrachte, vom VwG als "außerordentliche Revision" vorgelegte "Nichtigkeitsbeschwerde" ist unzulässig, selbst wenn man sie als (außerordentliche) Revision werten wollte: Der von der Antragstellerin selbst eingebrachte Schriftsatz lässt zweifelsfrei erkennen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG bestehen
Art 133 B-VG, § 34 VwGG
GZ Ra 2017/11/0051, 27.04.2017
VwGH: Das Rechtsmittel einer "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines VwG ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die von der Antragstellerin eingebrachte, vom VwG als "außerordentliche Revision" vorgelegte "Nichtigkeitsbeschwerde" ist daher unzulässig, selbst wenn man sie als (außerordentliche) Revision werten wollte: Der von der Antragstellerin selbst eingebrachte Schriftsatz lässt zweifelsfrei erkennen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG bestehen. Bei diesem Ergebnis - weil die Zurückweisung auch nach allfälliger Mängelverbesserung auszusprechen gewesen wäre - war es nicht erforderlich, der Antragstellerin eine Mängelbehebung aufzutragen