OGH: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an
Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO fällt, ist bedeutunglos, ob es sich um eine Sackgasse handelt; was für Sackgassen gilt, gilt grundsätzlich auch für Straßen, für die ein eingeschränktes Fahrverbot gilt
§§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO
GZ 2 Ob 80/17d, 27.04.2017
OGH: Die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Lösung dieser Frage kommt es daher nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besondere Ortskenntnis, sondern darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Im Zweifelsfall ist der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO fällt, ist bedeutunglos, ob es sich um eine Sackgasse handelt. Was für Sackgassen gilt, gilt grundsätzlich auch für Straßen, für die ein eingeschränktes Fahrverbot gilt.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Das Berufungsgericht hielt den Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO) für anwendbar und demgemäß die Straße, aus der der Kläger in die Kreuzung einfuhr, nicht als iSd § 19 Abs 6 StVO abgewertet. Es ging daher von einer Vorrangverletzung des Erstbeklagten aus.
Im Licht der zitierten Rsp ist diese Beurteilung nicht korrekturbedürftig.