18.05.2017 Sonstiges

VwGH: Naturschutzbehördliche Bewilligung – Interessenabwägung (iSd § 3a Sbg NSchG) iZm Winterfahrtrainingsstrecke

Gem § 3a Abs 2 Sbg NSchG sind Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative besteht; die Behörde bzw das Gericht hat dabei eine Wertentscheidung zu treffen


Schlagworte: Salzburger Naturschutzrecht, Interessensabwägung
Gesetze:

 

§ 3a Sbg NSchG

 

GZ Ra 2016/10/0124, 22.02.2017

 

VwGH: Nach der hg Rsp sind gem § 3a Abs 2 Sbg NSchG Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative besteht. Die Behörde bzw das Gericht hat dabei eine Wertentscheidung zu treffen.

 

Im gegenständlichen Fall hat das VwG seine Annahme des Überwiegens öffentlicher Interessen nicht nur auf die erwähnten positiven Effekte für den Fremdenverkehr sondern auch auf den Aspekt der regionalwirtschaftlichen Effekte begründet. Es hat sich dabei insbesondere auf das Gutachten von DDr S gestützt, demzufolge das gegenständliche Projekt unmittelbar eine erhebliche Steigerung der Nächtigungszahlen bewirke und die direkte und indirekte Gesamtwertschöpfung allein in der Wintersaison 2014/2015 eine Mio Euro betragen habe. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass das gegenständliche Projekt "aus Sicht des Tourismus als im besonders hohen öffentlichen Interesse" sowie "aus Sicht der Regionalwirtschaft des Lungaus in hohem Interesse" einzustufen sei. Die Revisionswerberin hat weder konkret noch fachlich fundiert Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen in Zweifel zu ziehen und darzutun, dass das in Rede stehende Projekt zur Zielerreichung nicht erforderlich oder nicht geeignet sei.

 

Wenn das VwG daher zur Auffassung gelangte, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens als gegeben zu erachten ist und dieses Interesse im Revisionsfall die Interessen des Naturschutzes überwiegt, dann ist dies eine Wertung, die der VwGH nicht als gesetzwidrig zu erkennen vermag, zumal der VwGH nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern.

 

Im Übrigen zeichnet sich der Revisionsfall dadurch aus, dass das in Rede stehende Projekt bereits seit über zehn Jahren verwirklicht ist, von Ende 2004 bis Ende 2014 auf der Grundlage einer rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung betrieben wurde und durch die gegenständliche Bewilligung in seinem Bestand und Betrieb im Ergebnis lediglich - und zwar wiederum befristet (bis Ende April 2018) - verlängert wird. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn es diese Aspekte in die Interessenabwägung miteinbezogen hat.

 

Ausgehend vom Gesagten ist nicht ersichtlich, dass das VwG die Beweiswürdigung bzw die darauf gestützte Interessenabwägung nach § 3a Abs 2 Sbg. NSchG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.