18.05.2017 Verfahrensrecht

OGH: Bewilligung der Exekution gem § 353 EO – zur Frage, ob der Exekutionstitel auch die Führung des Bauverfahrens anstelle der Verpflichteten umfasst

Zur allfälligen Führung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (einschließlich der hiebei allenfalls notwendigen Abgabe bestimmter Erklärungen der Verpflichteten) bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung; die Ermächtigung zur Ersatzvornahme schließt die Ermächtigung zur Führung des Verwaltungsverfahrens vielmehr mit ein


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Erwirkung von anderen Handlungen, Ersatzvornahme, Ermächtigung, Bauverfahren, Beschwer Bewilligungsverfahren, Verwaltungsverfahren
Gesetze:

 

§ 353 EO

 

GZ 3 Ob 23/17d, 29.03.2017

 

OGH: Mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbetreibende auf Kosten des Titelschuldners vornehmen zu lassen, erwirkt der Betreibende zugleich auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen. Zur allfälligen Führung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (einschließlich der hiebei allenfalls notwendigen Abgabe bestimmter Erklärungen der Verpflichteten) bedarf es also keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme schließt die Ermächtigung zur Führung des Verwaltungsverfahrens vielmehr mit ein. Es schadet daher weder die ausdrückliche Erwähnung dieser Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung noch bringt sie dem Betreibenden einen Vorteil. Der Betreibende ist somit durch die Abweisung seines darauf gerichteten Antrags zwar formell, nicht aber materiell-rechtlich beschwert. Widerspricht die angefochtene Entscheidung zwar dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird aber seine Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nämlich nicht abgeleitet werden, weil die (unzutreffende) Begründung des Rekursgerichts hier nichts daran ändert, dass die Rechtsstellung des Betreibenden nicht beeinträchtigt ist.