18.05.2017 Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung iZm Zahnbehandlungskosten des Vaters

Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage; Voraussetzung ist, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare von der Sozialversicherung nicht gedeckte Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen; es können außerdem nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessung, krankheitsbedingter Mehraufwand, Zahnbehandlungskosten des Vaters
Gesetze:

 

§ 231 ABGB

 

GZ 6 Ob 58/17y, 19.04.2017

 

OGH: Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare von der Sozialversicherung nicht gedeckte Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Es können außerdem nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte.

 

Selbst wenn die Zahnbehandlungskosten, die den Vater angesichts der Höhe der Abfertigung nicht besonders belasteten, aus ärztlicher Sicht unvermeidbar gewesen wären und mit einer von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Heilbehandlung nicht das Auslangen hätte gefunden werden können, würde dies nicht Anlass zu einer Korrektur der Unterhaltsbemessung geben, würde sich doch die von den Vorinstanzen angenommene Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 5. 2013 für die Aufteilungsdauer der Abfertigung nur um rund 40 EUR vermindern.