OGH: § 1 EKHG – von Gabelstapler auf LKW; Unfall beim Betrieb des LKW; zum Zeitpunkt der Beendigung eines Beladevorgangs
Die Lösung des Berufungsgerichts stimmt mit jener Rsp des OGH überein, wonach Unfälle mit einem Hubstapler nach dem Umladen der Ware nicht mehr dem Betrieb des Lkws zugerechnet werden können; Gründe, warum dies nicht auch umgekehrt gelten sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Revision nicht genannt
§ 1 EKHG
GZ 2 Ob 83/16v, 28.03.2017
OGH: Die Haftung des Halters nach § 1 EKHG setzt einen Unfall „beim Betrieb“ eines Kfz voraus. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Unfälle beim Be- und Entladen sind solche „beim Betrieb“. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, ob die Beladung des Lkws (bzw die Entladung des Gabelstaplers) bereits „beendet“ war:
- Bejaht man diese Frage, ereignete sich der Unfall nicht „beim Betrieb“ des Gabelstaplers, wovon das Berufungsgericht ausging.
- Doch selbst wenn man sie verneinen würde, worauf die Revision abzielt, käme man zu keiner Haftung der zweitbeklagten Partei. Denn verwirklicht hat sich im konkreten Fall nicht die mit dem Einsatz des Gabelstaplers verbundene spezifische Gefährlichkeit, sondern jene des ebenfalls noch im Betrieb befindlichen Lkws, weil das Zurückrollen des „Hoftracs“ erst (und nur) durch das „Absenken“ der Ladefläche möglich wurde. Nach der insoweit eindeutigen Tatsachengrundlage fehlte es daher an einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb des Staplers.
Die Lösung des Berufungsgerichts stimmt auch mit jener Rsp des OGH überein, wonach Unfälle mit einem Hubstapler nach dem Umladen der Ware nicht mehr dem Betrieb des Lkws zugerechnet werden können. Gründe, warum dies nicht auch umgekehrt gelten sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Revision nicht genannt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur – von ihm abgelehnten – Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei als nicht korrekturbedürftig.