16.05.2017 Sonstiges

VwGH: Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung iSd § 31 Abs 3 WRG

Die Bestimmung des § 31 Abs 3 erster Satz WRG sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt


Schlagworte: Wasserrecht, allgemeine Sorge für die Reinhaltung, erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, Gefahr im Verzug, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gesetze:

 

§ 31 WRG

 

GZ Ra 2016/07/0113, 26.01.2017

 

VwGH: Die Bestimmung des § 31 Abs 3 erster Satz WRG sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.