VwGH: Anbieten von Tätigkeiten iSd § 1 Abs 4 GewO
Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird
§ 1 GewO
GZ Ra 2016/04/0147, 01.02.2017
VwGH: Nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach der Rsp des VwGH kommt es für das Anbieten iS dieser Bestimmung auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rsp des VwGH stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung idR keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Derartiges vermag die Revision vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zu dieser Bestimmung nicht aufzuzeigen (vgl. etwa - hinsichtlich der Eintragung in einem Internetverzeichnis - das Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, sowie - betreffend die Wortwahl auf einer Firmentafel - das Erkenntnis vom 19. November 2003, 2000/04/0093). Fallbezogen hat das VwG die dargestellten Inhalte der Homepage in nicht unvertretbarer Weise als geeignet angesehen, den Eindruck zu erwecken, dass der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete.