OGH: Berichtspflicht des Sachwalters gem § 130 AußStrG
Eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts sieht das Gesetz nicht vor
§ 130 AußStrG, § 137 AußStrG
GZ 10 Ob 79/16i, 21.03.2017
OGH: Die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung des Sachwalters hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Sachwalterin ihre Berichtspflicht nach § 130 AußStrG ausreichend erfüllt habe und dass nicht jede Meinungsdivergenz zwischen einem Kind der Betroffenen und der Sachwalterin zu einer Unrichtigkeit des gelegten Berichts führe, ist vertretbar. Welche zusätzlichen Aufschlüsse dem Pflegschaftsgericht die Erwähnung der (vom Revisionsrekurswerber ohnedies dem Gericht übermittelten) Anträge betreffend medizinische Folgemaßnahmen bieten hätte sollen, zeigt das Rechtsmittel nicht auf. Eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts sieht das Gesetz nicht vor. Die genehmigte Kenntnisnahme bezog sich offensichtlich nur auf die Rechnungslegung und hat nach § 137 Abs 3 AußStrG keine Bindungswirkung für allfällige Streitverfahren. Die Frage, ob die berichtete Vorgangsweise der Sachwalterin dem Wohl des Betroffenen entsprach, kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.