09.05.2017 Arbeitsrecht

VwGH: Entsendung – zur Unzumutbarkeit der Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle gem § 7d Abs 1 AVRAG aF

Die Beurteilung der allfälligen Unzumutbarkeit der Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle gem § 7d Abs 1 AVRAG aF ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel


Schlagworte: Entsendung, Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, Unzumutbarkeit der Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle
Gesetze:

 

§ 7d AVRAG aF, § 7i AVRAG aF

 

GZ Ra 2016/11/0185, 20.02.2017

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das VwG aus, gem § 7d AVRAG hätten Lohnunterlagen für alle im Entsendezeitraum auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer bereitgehalten werden müssen, auch wenn deren Beschäftigung im Kontrollzeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Der Umstand, dass die Lohnunterlagen von den bereits abgereisten Arbeitnehmern versehentlich mitgenommen worden seien, begründe keine Unzumutbarkeit ihrer Bereithaltung. Vielmehr ergebe sich die Zumutbarkeit der Bereithaltung auf der Baustelle schon dadurch, dass die drei angetroffenen Arbeitnehmer ohnehin andere erforderliche Unterlagen (A1-Formulare und Entsendemeldungen) bei sich gehabt hätten, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie nicht - auch - die Lohnunterlagen bei sich haben hätten können. Die Nachreichung der Lohnunterlagen an die Finanzpolizei ändere nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der Nichtbereithaltung am Arbeitsort.

 

VwGH: Die vom VwG vorgenommene Beurteilung der allfälligen Unzumutbarkeit der Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Dass dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre, zeigt die Revision nicht auf.