09.05.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – zu den gesonderten Gründen

In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat; findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rsp des VwGH abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen


Schlagworte: Außerordentliche Revision, gesonderte Gründe
Gesetze:

 

§ 28 VwGG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2016/03/0100, 10.02.2017

 

VwGH: Nach § 28 Abs 3 und 5 VwGG hat, wenn das VwG in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, die Revision auch "gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

 

Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus dieser gesonderten Darstellung ergeben.

 

In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rsp des VwGH abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt.

 

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision gesondert lediglich aus, dass die Revision zulässig sei, "da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw eine gegenständliche Rechtsprechung nicht vorliegt und überdies die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprechend beantwortet worden ist". Mit dieser auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des Art 133 Abs 4 B-VG hinauslaufenden Darstellung vermag der Revisionswerber die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht aufzuzeigen.