OGH: Zinsminderung gem § 1096 ABGB – Rückforderung vom Mietzins bei Zahlung trotz Gebrauchsbeeinträchtigung?
Ein Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung nicht zurückfordern; wenn er in einem solchen Fall den Verlust des Rückforderungsanspruchs vermeiden will, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen
§ 1096 ABGB, § 1431 ABGB
GZ 3 Ob 51/17x, 29.03.2017
OGH: Eine Zinsbefreiung bzw Zinsminderung tritt ex lege ein und besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. (Nur) Im Fall des Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung können Bestandzinsüberzahlungen zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden. Ein Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung jedoch nicht zurückfordern. Wenn er in einem solchen Fall den Verlust des Rückforderungsanspruchs vermeiden will, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen.
Von den Grundsätzen dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, wenn sie einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr ohne Irrtum und in umfassender Kenntnis der nun von ihr behaupteten Mängel des Bestandobjekts ohne Vorbehalt geleisteten Mietzinse verneinten.