OGH: Zur „gemeinsamen“ Änderung der Stiftungsurkunde bei mehreren Stifter
Das Wort „gemeinsam“ im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde bedeutet nicht nur „einstimmig“
§ 3 PSG, § 33 PSG
GZ 6 Ob 122/16h, 27.02.2017
OGH: Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam und ist insoweit konstitutiv. Die Eintragung ist jedoch nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre, zumal eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen im Eintragungsverfahren gar nicht erfolgen kann, sondern das Firmenbuchgericht auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt ist, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt.
Grundsätzlich kann eine einmal getroffene Einschränkung des Abänderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Es ist aber zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ des Änderungsrechts zu unterscheiden. Änderungen der Modalitäten sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten (Mit-)Stifter. Nach § 3 Abs 2 PSG können bei einer Stiftermehrheit die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht - wie hier - etwas anderes vor. Der Begriff „gemeinsam“ bedeutet dabei zunächst einmal „einstimmig“, dh mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. Allerdings ist darunter auch die „gemeinsame Ausübung des Änderungsrechts“ zu verstehen, was allein der Begriff „gemeinsam“ nahe legt.
„Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.