25.04.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Berücksichtigung persönlicher Dienstbarkeiten beim Schenkungspflichtteil

Der Wert eines Wohnungsgebrauchsrechts ist bei der Ermittlung der Schenkungsquote und damit der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil nicht zu berücksichtigen


Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsergänzung, Schenkungspflichtteil, Liegenschaft, Wohnrecht, Fruchtgenuss, persönliche Dienstbarkeit, Bewertung
Gesetze:

 

§ 794 ABGB, § 529 ABGB

 

GZ 2 Ob 96/16f, 23.02.2017

 

OGH: Bei der Bewertung der Liegenschaft für die Bemessung des Schenkungspflichtteils (in der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015) ist ein dem Verstorbenen ob der Liegenschaft vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht, wie zB ein Fruchtgenuss oder ein Wohnrecht, wiewohl diese Belastung im Zeitpunkt des Empfanges den Wert der Liegenschaft erheblich vermindern kann, außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen wird.

 

Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils nach § 794 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015) ist der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Es ist nicht der Wert des Geschenks zur Zeit des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, wobei der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs und alle damals bereits veranschlagbaren, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktuell werdenden Umstände zugrunde zu legen sind. Fällt aber eine dem Erblasser eingeräumte persönliche Servitut (§ 529 ABGB) an der übergebenen Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Liegenschaft in diesem maßgeblichen Zeitpunkt insoweit - ebenso wie eine unbelastet übergebene Liegenschaft - (wieder) unbelastet. Der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts ist daher hier bei der Ermittlung der Schenkungsquote und damit der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil nicht zu berücksichtigen.