25.04.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch bei Zusammentreffen von Schmerzengeldansprüchen aufgrund eigener körperlicher Verletzung einerseits und Trauerschmerz mit Krankheitswert aufgrund des Ablebens eines nahen Angehörigen andererseits eine Globalbemessung vorzunehmen ist

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat; es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen; hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden; ob dabei die seelischen Schmerzen von dem durch den Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen oder von anderen Unfallursachen herrühren, macht keinen Unterschied


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Globalbemessung, Schmerzengeld, körperliche Verletzung, Trauerschmerz
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB

 

GZ 2 Ob 217/16z, 28.03.2017

 

OGH: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen. Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung nach seelischen und körperlichen Schmerzen ist unzulässig. Für die körperlichen und seelischen Schmerzen ist kein gesondertes Schmerzengeld zuzusprechen. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden.

 

Ob dabei die seelischen Schmerzen von dem durch den Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen oder von anderen Unfallursachen herrühren, macht keinen Unterschied. So wurde auch in dem mit dem vorliegenden Sachverhalt insoweit gleich gelagerten Fall 2 Ob 39/09p dem Kläger ein globales Schmerzengeld sowohl für die körperlichen als auch durch die ua durch den Tod des Bruders verursachten seelischen Schmerzen zugesprochen (Unfall 16. 9. 2003; insgesamt zehn Tage starke, 38 Tage mittelschwere und 156 Tage leichte Schmerzen: 37.000 EUR).

 

Von dieser Rsp abzugehen, besteht entgegen den Revisionsausführungen kein Anlass.