VwGH: § 91 GewO – Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers / Entziehung der Gewerbeberechtigung
Schon aus der Systematik des § 91 GewO ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gem Abs 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können
§ 91 GewO, § 9 GewO
GZ Ra 2016/04/0120, 23.11.2016
VwGH: § 91 Abs 1 erster Satz GewO verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen bestimmter Entziehungsgründe in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Bestellung von Amts wegen zu widerrufen. In diesen Fällen gilt - so § 91 Abs 1 zweiter Satz GewO - die Bestimmung des § 9 Abs 2 GewO nicht.
Wie der VwGH bereits klargestellt hat, besteht diese Verpflichtung zum amtswegigen Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw Personengesellschaft des Handelsrechts (nunmehr: eingetragene Personengesellschaft) ist. Liegen die Entziehungsgründe hingegen beim Inhaber selbst vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts (eingetragenen Personengesellschaften) kommt es darauf an, ob der Entziehungsgrund bei einer Person vorliegt, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, wobei durch die behördliche Fristsetzung gem § 91 Abs 2 GewO dem Gewerbeinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, die Entziehung dadurch abzuwenden, dass die Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte fristgemäß entfernt wird. Schon aus der Systematik des § 91 GewO ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gem Abs 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können.
Nachdem in den vorliegenden Fällen der Widerruf der Bestellung des Ing A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer jeweils gem § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfolgte und somit § 9 Abs 2 GewO nicht gilt, hat das VwG die - eine Verkürzung der Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe anordnenden - Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu Recht aufgehoben.