OGH: Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden; Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft; eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt aber für Organisations- und Überwachungsverschulden in Betracht
§ 25 GmbHG, § 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB
GZ 6 Ob 84/16w, 30.01.2017
OGH: Die Geschäftsführer sind der GmbH gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand. Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung und keine Erfolgshaftung, denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft. Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings in Betracht, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.
Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer (§ 25 Abs 2 GmbHG) ergibt sich, dass sich ein Geschäftsführer idR nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann. Der nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich auch nicht auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden der Gesellschaft berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung trifft, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB). Der Geschäftsführer kann nach § 896 ABGB gegen mögliche Mitschädiger Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des DHG unterliegt, ändert an der Solidarhaftung nichts.
Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters (hier: der Muttergesellschaft) kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. § 1304 ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten.