VwGH: Meldepflichten des Überlassers – Übertretung des AÜG
Soweit die Revision vorbringt, es gebe "keine Rechtsprechung bzw weicht das VwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab", wenn es bei der Beurteilung des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG auf die Eigentumsverhältnisse der Maschinen abstelle, so ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil die Beistellung des zu verwendenden Werkzeuges durch den Werkbesteller (wie im vorliegenden Fall durch die B GmbH) nach der hg Judikatur sehr wohl ein aussagekräftiges Abgrenzungskriterium darstellt und (gemeinsam mit der Beistellung des Materials) zur unwiderlegbaren Vermutung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung führt
§ 17 AÜG, § 4 AÜG, § 9 VStG
GZ Ra 2016/11/0179, 18.01.2017
VwGH: Zutreffend ist das VwG von der ständigen hg Rsp ausgegangen, nach der dann, wenn der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist, eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vorliegt, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre.
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe "keine Rechtsprechung bzw weicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab", wenn es bei der Beurteilung des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG auf die Eigentumsverhältnisse der Maschinen abstelle, so ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil die Beistellung des zu verwendenden Werkzeuges durch den Werkbesteller (wie im vorliegenden Fall durch die B GmbH) nach der hg Judikatur sehr wohl ein aussagekräftiges Abgrenzungskriterium darstellt und (gemeinsam mit der Beistellung des Materials) zur unwiderlegbaren Vermutung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung führt.
Anders als die Revision vorträgt, besteht auch keine uneinheitliche Rsp dahin, ob das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung eine Gesamtbetrachtung oder lediglich die Erfüllung einer der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG verlangt. Daran ändert nichts, wenn in dem vom Revisionswerber zitierten hg Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, 2009/09/0274, iZm § 4 Abs 2 AÜG von einer "Gesamtbeurteilung" gesprochen wurde, waren doch in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall gleich mehrere der Ziffern der letztgenannten Bestimmung erfüllt.
Unzutreffend ist schließlich auch das Vorbringen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil das VwG Feststellungen darüber, hinsichtlich welcher Personen (Arbeitskräfte) die Unterlagen nicht bereitgehalten worden seien, unterlassen habe. Vielmehr liegt dem angefochtenen Erkenntnis unmissverständlich zugrunde, dass die Abschrift der Meldung (§ 17 Abs 2 und 3 AÜG aF) bezüglich der von der ungarischen F Kft überlassenen, bei der Kontrolle am 21. November 2013 angetroffenen Arbeitskräfte (die im Spruch namentlich angeführt sind) fehlte.