OGH: § 381 EO iZm Übertragung von Geschäftsanteilen
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden Gefährdung bejaht haben, ist dies in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens, wonach die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner hält, nicht zu beanstanden, zumal bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises droht; das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile dient ebenso wie das weiters ausgesprochene Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und das Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile; von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nach stRsp nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält; dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rsp
§ 381 EO, §§ 378 ff EO
GZ 6 Ob 7/17y, 30.01.2017
OGH: Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Auch die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens iSd § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Ein Vermögensschaden kann zwar grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte oder Schadenersatz aus anderen Gründen, etwa wegen drohender unwiederbringlicher Beweisschwierigkeiten, nicht adäquat wäre. Zudem liegt in der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten nach stRsp regelmäßig eine Bedrohung mit einem unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft, sodass insoweit schon deshalb keine weitere Gefahrenbescheinigung erforderlich war. Gleiches gilt für die Verfügung über Geschäftsanteile bzw die Ausübung von Gesellschafterrechten.
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden Gefährdung bejaht haben, ist dies daher in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens, wonach die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner hält, nicht zu beanstanden, zumal bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises droht. Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile dient ebenso wie das weiters ausgesprochene Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und das Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. Von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nach stRsp nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält. Dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rsp.