28.03.2017 Zivilrecht

OGH: Unzulässige Ablöse – Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG und Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (§ 933a ABGB)?

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der Senat bereits im ersten Rechtsgang bei einer nach § 27 MRG unzulässigen Ablöse einen (identen) Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens verneint hat; der dort bejahte Ausschluss der §§ 922 ff ABGB umfasst auch § 933a ABGB, somit eine den Nichterfüllungsschaden betreffende Bestimmung


Schlagworte: Mietrecht, unzulässige Ablöse, Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Rückforderungsanspruch, Ersatz des Nichterfüllungsschadens
Gesetze:

 

§ 27 MRG, §§ 922 ff ABGB, § 933a ABGB

 

GZ 4 Ob 39/17i, 21.02.2017

 

OGH: Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der Senat bereits im ersten Rechtsgang bei einer nach § 27 MRG unzulässigen Ablöse einen (identen) Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens verneint hat (vgl Punkt I.B.4 der Entscheidung 4 Ob 117/15g). Der dort bejahte Ausschluss der §§ 922 ff ABGB umfasst auch § 933a ABGB, somit eine den Nichterfüllungsschaden betreffende Bestimmung.

 

An dieser Ansicht ist auch weiterhin festzuhalten, weshalb die vom Kläger gewünschten Ausführungen zum „Schadensbegriff an sich“ entbehrlich sind. Das Rechtsmittel zeigt nämlich für eine abweichende Rechtsansicht keine Gründe auf. Aus der Entscheidung 2 Ob 341/98f ist für den Kläger nichts abzuleiten, weil darin inhaltlich nur der (im Revisionsverfahren nicht mehr relevante) Anspruch nach § 934 ABGB (laesio enormis) behandelt wurde und zu einem allfälligen Nichterfüllungsschaden lediglich obiter ausgesprochen wurde, dass dieser im streitigen Rechtsweg erhoben werden könne. Abgesehen davon, dass ein bloßes obiter dictum noch keine Uneinheitlichkeit der Rsp iSd § 502 Abs 1 ZPO bewirkt, ist aus der zitierten Entscheidung nur eine prozessuale (nämlich die Verfahrensart betreffende), nicht aber eine materiell-rechtliche Aussage zu entnehmen.

 

Auch die Ausführung im Rechtsmittel, das Berufungsgericht habe die auf Irrtum gestützte Vertragsanpassung zu Unrecht mit dem Hinweis verneint, dass der vom Kläger behauptete Irrtum nur ein Kalkulationsirrtum gewesen sei, begründet nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Dieser Rechtsfrage kommt im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat nämlich im Einklang mit der hRsp, wonach bei einer auf Irrtum gestützten Vertragsanpassung der Irrende insbesondere behaupten und beweisen muss, dass der Vertrag mit dem Vertragspartner auch bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre, das Anpassungsrecht auch deshalb verneint, weil der Kläger das dafür erforderliche Vorbringen nicht erstattet habe.