OGH: WEG 2002 – zur Änderung des Aufteilungsschlüssels in einem Vergleich
Für den Vergleich an sich bestehen keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber Verpflichtungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn
§ 32 WEG 2002, § 1380 ABGB, § 886 ABGB
GZ 5 Ob 158/16w, 23.01.2017
OGH: Nach § 32 Abs 2 WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer (ua) einen vom Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
Ein vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 kann nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Kostentragungspflicht. Eine von allen anderen Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung, mit der sich ein Miteigentümer zu einer bestimmten, konkret bezifferten Beitragsleistung verpflichtet, ist daher als (Abänderung der etwa im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen) Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels zu qualifizieren und unter § 32 Abs 2 WEG 2002 zu subsumieren. Als solche bedarf sie daher zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und sie ist auch frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. An diesem Schriftformerfordernis ändert auch der Umstand nichts, dass die festgestellte Vereinbarung (hier) der Klärung der Auseinandersetzung um strittige Beitragspflichten gedient hat und daher als Vergleich iSd § 1380 ABGB zu qualifizieren sein mag. Nach hA bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber - wie hier - Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.