21.03.2017 Wirtschaftsrecht

VwGH: § 81 GewO – Änderung der genehmigten Betriebsanlage

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein; Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung


Schlagworte: Gewerberecht, Änderung der genehmigten Betriebsanlage, Emissionen der bereits genehmigten Betriebsanlage
Gesetze:

 

§ 81 GewO, § 77 GewO

 

GZ Ra 2016/04/0108, 23.11.2016

 

Das VwG hat im fortgesetzten Verfahren am 30. Mai 2016 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher sowohl der gewerbetechnische Sachverständige als auch der Privatsachverständige, welcher die Vergleichsberechnung erstellt hatte, beigezogen wurden.

 

Letzterer hielt zu der gewählten Vergleichsberechnung fest, der (ursprünglich genehmigte) Fußballplatz könne als Beurteilungsgrundlage nicht herangezogen werden, weil es diesen Fußballplatz nicht mehr gebe. Die zu genehmigende Sportanlage sei noch nicht projektgemäß errichtet, weshalb Messungen nicht möglich gewesen seien. Darauf aufbauend führte der gewerbetechnische Sachverständige im Wesentlichen aus, im gegebenen Fall sei eine Vornahme von Schallmessungen des ursprünglichen Sportplatzes bzw Fußballplatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich gewesen, sodass aus Sachverständigensicht ein Ausnahmefall vorliege.

 

VwGH: Aufbauend auf diese Sachverständigenäußerungen zeigt das VwG auf sachverständiger Grundlage vertretbar auf, dass eine Messung der Auswirkungen der bereits genehmigten Betriebsanlage bzw der zu genehmigenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage technisch nicht möglich ist (vgl das Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095 und 0098, mwN: Danach hat Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen).

 

Die Revision bestreitet diesen vom VwG festgestellten Sachverhalt nicht, sondern bringt im Wesentlichen vor, die Sachverhalts- und Beweisaufnahme sei auch im zweiten Rechtsgang unzureichend erfolgt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das VwG wird damit nicht aufgezeigt.