20.03.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, in welchem Ausmaß sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch den Fahrtkostenaufwand verringert, der dem Vater durch die Fahrten von und zu seinen Arbeitsplätzen erwächst

Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Fahrtkostenaufwand von / zu Arbeitsplatz, Kilometergeld
Gesetze:

 

§ 231 ABGB, § 34 AußStrG

 

GZ 1 Ob 211/16k, 10.02.2017

 

OGH: Allgemein gilt, dass die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Pkw von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abgezogen werden können, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Mit welchem Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden. Gerade im vorliegenden Fall kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass der Vater bei einem Bruttomonatseinkommen von 1.250 EUR aus seinem Wiener Beschäftigungsverhältnis wirklich die von ihm behaupteten Fahrtkosten von fast 1.590 EUR monatlich aufwendet.

 

Das Erstgericht hat als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage ersichtlich die Treibstoffkosten für die vom Vater behaupteten Wegstrecken herangezogen. Berücksichtigt man weiters, dass darin auch jener Anteil enthalten ist, den ein durchschnittlicher Arbeitnehmer zum Erreichen seines Arbeitsplatzes aufwenden muss, sowie den Entfall von Fahrtkosten während des dem Vater zustehenden Erholungsurlaubs bzw allfälliger Krankenstände, geht der angenommene Betrag durchaus über die reinen Treibstoffkosten hinaus. Hat nun das Rekursgericht diesen Betrag in Anwendung des § 34 AußStrG als angemessen angesehen, kann darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden.