OGH: Zum Beitrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 64 Abs 2 WWFSG setzt auch bei Sanierungen für die Einhebung eines Beitrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus
§ 37 MRG, § 62 WWFSG, § 67 WWFSG, § 13 SanierungsVO
GZ 5 Ob 126/16i, 22.11.2016
OGH: Nach § 64 Abs 2 WWFSG ist bei Förderung einer Wohnhaussanierung für die Dauer der Förderung bei Überlassung eines im Standard angehobenen Mietgegenstands, der mit wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen gefördert wurde sowie bei Überlassung einer durch Dachgeschossausbauten, Auf- und Zubauten neu geschaffenen Wohnung die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Im Falle der Vereinbarung einer solchen Deckungsmiete darf als weiterer Hauptmietzinsbestandteil auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 MRG) ein - gem § 63 Abs 3 WWFSG valorisierter - Betrag von höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter und Nutzfläche vereinbart werden. Diese Bestimmung stellt somit ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Beitrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ab. Dies entspricht auch dem Konzept der Mietzinsbildungsvorschriften des WGG. Auch dieses kennt keinen gesetzlichen Mietzins, sondern fordert die zumindest konkludente Vereinbarung des Entgelts (Mietzinses) bzw aller seiner Komponenten.
Gem § 13 Abs 2 SanierungsVO erfolgt die Förderung (ua) bei Totalsanierungen mit mehr als 50 % Neubauanteil durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gem § 63 Abs 1 iVm Abs 3 und 4 WWFSG mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 13 Abs 2 SanierungsVO schafft sohin eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Beitrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich aber weiterhin nach der für Förderungen allgemein geltenden Regel des § 64 Abs 2 WWFSG. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Beitrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.