14.03.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Fahrtrichtung auf Radfahrstreifen in Einbahnstraßen

§ 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Radfahrer, Radfahranlage, Radfahrstreifen, Radfahrerüberfahrt, Fahrtrichtung, Einbahn
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 8a StVO, § 7 Abs 5 StVO

 

GZ 2 Ob 100/16v, 26.01.2017

 

OGH: Gem § 8a Abs 1 StVO („Fahrordnung auf Radfahranlagen“) dürfen Radfahranlagen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt. Gem § 8a Abs 2 StVO darf abweichend von Abs 1 jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt. Durch diese Bestimmung sollte eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Sofern es sich nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, ist es Sache der zuständigen Behörden zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, um einen Fahrradverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu ermöglichen; reicht die Breite dafür nicht aus, so ist die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Richtungspfeile anzuzeigen.

 

§ 8a Abs 2 StVO enthält eine von Abs 1 abweichende Regel für die zulässige Fahrtrichtung auf Radfahrstreifen. Die Grundregel lautet, dass auf Radfahrstreifen grundsätzlich nur in einer Richtung, nämlich in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung, gefahren werden darf. Eine Ausnahme von dieser Grundregel ist vorgesehen, wenn der Radfahrstreifen in einer Einbahnstraße angebracht ist. § 8a StVO selbst lässt aber offen, ob der in einer Einbahnstraße angebrachte Radfahrstreifen in beiden Richtungen oder nur in der Gegenrichtung der Einbahn befahren werden darf.

 

Gem § 7 Abs 5 StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das entsprechende Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt ua nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, insbesondere Radfahrer, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden. In diesen Fällen sind Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordert. Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen.