OGH: Oppositionsklage iZm Verzicht auf Ehegattenunterhalt – zur Behauptungs- und Beweislast
Im Gegensatz zur Argumentation der Beklagten lässt sich aus der Rsp nicht ableiten, dass der Oppositionskläger auch gehalten wäre, das Nichtvorliegen von Tatsachen zu behaupten, die dem von ihm behaupteten aus seinem Vorbringen schlüssig abzuleitenden Rechtsfolgen (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs infolge Verzichts) allenfalls entgegenstehen könnten (nach Abgabe des Verzichts eingetretene Umstandsänderungen, welche – mangels eines Verzichts auf die Geltendmachung der Umstandsklausel – zum Wiederaufleben des Anspruchs führen könnten)
§ 35 EO, § 94 ABGB, § 936 ABGB, § 226 ZPO, § 266 ZPO, § 272 ZPO
GZ 3 Ob 256/16t, 26.01.2017
OGH: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde.
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhalts nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrunde liegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in rechtskräftigen Entscheidungen festgelegten oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage.
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rsp zugrunde liegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind daher von der sich darauf berufenden Partei zu behaupten und zu beweisen.
Diese Grundsätze gelten auch im Oppositionsverfahren. Zwar sind gerade im Oppositionsverfahren an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll, weshalb jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit zu Lasten des Klägers geht, das Berufungsgericht ist aber iSd referierten Grundsätze der Rsp zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch Behauptung des Verzichts auf den verglichenen Unterhaltsanspruch sein Oppositionsbegehren schlüssig begründet hat.
Im Gegensatz zur Argumentation der Beklagten lässt sich aus der Rsp nicht ableiten, dass der Oppositionskläger auch gehalten wäre, das Nichtvorliegen von Tatsachen zu behaupten, die dem von ihm behaupteten aus seinem Vorbringen schlüssig abzuleitenden Rechtsfolgen (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs infolge Verzichts) allenfalls entgegenstehen könnten (nach Abgabe des Verzichts eingetretene Umstandsänderungen, welche – mangels eines Verzichts auf die Geltendmachung der Umstandsklausel – zum Wiederaufleben des Anspruchs führen könnten).