07.03.2017 Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz nach § 78 UrhG (hier: Bezeichnung des Klägers als „verurteilter Neonazi“)

Der OGH hat klargestellt, dass anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung ua der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts zu berücksichtigen sind; der hier inkriminierte Artikel befasst sich inhaltlich jedoch nicht mit dem Kläger, sondern mit dessen Bruder und einem Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl 2016, weshalb der Hinweis auf die erfolgte „Verurteilung des Klägers als Neonazi“ keinerlei sachliche Rechtfertigung hatte


Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, strafgerichtliche Verurteilung
Gesetze:

 

§ 78 UrhG

 

GZ 6 Ob 216/16g, 30.01.2017

 

OGH: Der OGH billigte in der Entscheidung 4 Ob 161/07s gegenüber einer anderen, ebenfalls zur Mediengruppe der Beklagten gehörigen Gesellschaft das Verbot der Veröffentlichung von Abbildungen des Klägers ohne seine Einwilligung, wenn der Kläger in der Textberichterstattung als Neonaziführer bezeichnet und nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass er die über ihn verhängte Haftstrafe bereits lange verbüßt und sich seither wohl verhalten habe.

 

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Beklagte in ihrem periodischen Druckwerk „Ö*****“ am 20. 7. 2016 einen Artikel, in welchem der Kläger als „verurteilter Neonazi“ bezeichnet wird. Auf einem diesem Artikel zugeordneten Lichtbild ist der Kläger ua neben dem Verurteilten G***** K***** zu sehen. Der Auffassung der Vorinstanzen, den Vorgaben der Entscheidung 4 Ob 161/07s sei dadurch Rechnung getragen worden, dass der Kläger zwar als „verurteilter Neonazi“ bezeichnet, gleichzeitig aber im Begleittext ausgeführt wurde, dass das auf dem Lichtbild dargestellte Treffen von Neonazis bereits 1987 stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Der OGH hat klargestellt, dass anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung ua der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts zu berücksichtigen sind (4 Ob 169/07t). Der hier inkriminierte Artikel befasst sich inhaltlich jedoch nicht mit dem Kläger, sondern mit dessen Bruder und einem Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl 2016, weshalb der Hinweis auf die erfolgte „Verurteilung des Klägers als Neonazi“ keinerlei sachliche Rechtfertigung hatte.