07.03.2017 Zivilrecht

OGH: Haftung des Bauführers bzw Prüfungsingenieurs (iSd Wr BauO) für Vermögensschäden des Bauherren?

Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße „Mangelschäden“ fallen nicht in den Schutzbereich


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Baurecht, Bauführer, Prüfungsingenieur, Haftung, Mangelschäden, Vermögensschäden des Bauherren
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 125 Wr BauO, § 127 Wr BauO

 

GZ 8 Ob 95/16b, 27.01.2017

 

OGH: Es entspricht der Judikatur des OGH, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines – der Baubehörde gegenüber verantwortlichen – Bauführers auftragen, den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen, bezwecken. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße „Mangelschäden“ fallen daher nicht in den Schutzbereich. Das Vermögen des Bauherrn ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt derartiger Bauvorschriften, sondern kann insoweit allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vorliegen, deren Einhaltung den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren kann.

 

Auch zur Bestellung eines Prüfingenieurs wurde bereits konkret Stellung genommen: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids“ beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wr BauO (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. Soweit daher diese Aufgaben eines Prüfingenieurs, die ersichtlich dem Allgemeininteresse dienen, von ihm wahrgenommen werden, besteht kein Anlass eine Haftung für reine Vermögensschäden des Bauherrn, deren Verhinderung die Bestellung eines Prüfingenieurs gerade nicht bezweckt hat, anzunehmen.

 

Dieser Rsp sind die Vorinstanzen gefolgt. Soweit die Revision auf die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortung verweist, ist für sie nichts zu gewinnen. Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Soweit der Beklagte für die Kläger andere vertragliche Verpflichtungen übernommen hat, wurden diese von den Vorinstanzen ohnehin gesondert geprüft und eine Haftung aus anderen Gründen verneint.

 

Im Übrigen lässt die Revision auch offen, welche konkreten Pflichten der Beklagte als Prüfingenieur verletzt hat und inwiefern bei pflichtgemäßem Verhalten welcher Schaden hätte verhindert werden können.