VwGH: § 17 ZustG – Zustellung durch Hinterlegung
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte
§ 17 ZustG
GZ Ra 2016/10/0138, 21.12.2016
VwGH: Wie der VwGH etwa im Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/10/0080, mit dem die Revision gegen den die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des BVwG vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Diese Judikatur musste dem anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers bekannt sein. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Zustellwirkung der Hinterlegung durch die - behauptete - Ortsabwesenheit an den ersten Tagen der Abholfrist jedenfalls aufgehoben werde.