VwGH: Zur Frage, ob im Verfahren über eine Waldteilung, die offensichtlich nur deshalb vorgenommen wird, um den Nachbarn die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren und in einem Rodungsverfahren zu nehmen, diesen Nachbarn nicht doch auch im Teilungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist
Den Eigentümern (bzw dinglich Berechtigten) von angrenzenden Grundstücken kommt gem § 6 Abs 1 Z 3 und 4 NÖ BauO im Bauverfahren und gem § 19 Abs 4 Z 4 ForstG im Rodungsverfahren Parteistellung zu; diese Bestimmungen knüpfen an die Stellung als Eigentümer (bzw dinglich Berechtigter) an einem angrenzenden Grundstück an; aus ihnen kann jedoch eine Parteistellung im Waldteilungsverfahren nicht abgeleitet werden; durch die Entscheidung im Waldteilungsverfahren wird - in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in die Rechtssphäre der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken eingegriffen
§ 15 ForstG, § 19 ForstG, § 6 NÖ BauO, § 8 AVG
GZ Ra 2016/10/0134, 21.12.2016
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist als Partei iSd § 8 AVG derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete, mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Gem § 15 Abs 1 ForstG ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
Dieses Verbot dient nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu, Waldflächen in jener Größe zu erhalten, die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Nach dem Abs 3 dieser Bestimmung hat die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Hinweis, dass im Verfahren zur Bewilligung einer Ausnahme vom Teilungsverbot anderen Personen als dem Waldeigentümer Parteistellung zukommt.
Den Eigentümern (bzw dinglich Berechtigten) von angrenzenden Grundstücken kommt gem § 6 Abs 1 Z 3 und 4 NÖ BauO im Bauverfahren und gem § 19 Abs 4 Z 4 ForstG im Rodungsverfahren Parteistellung zu. Diese Bestimmungen knüpfen an die Stellung als Eigentümer (bzw dinglich Berechtigter) an einem angrenzenden Grundstück an. Aus ihnen kann jedoch eine Parteistellung im Waldteilungsverfahren nicht abgeleitet werden. Durch die Entscheidung im Waldteilungsverfahren wird - in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in die Rechtssphäre der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken eingegriffen.