VwGH: Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bei Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gem § 5 Abs 2 StVO zu unterziehen; diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird
§ 5 StVO, § 99 StVO
GZ Ra 2016/02/0243, 13.12.2016
VwGH: Sieht der Revisionswerber die Frage, ob sein konkretes Verhalten einen Verdacht iSv § 5 Abs 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob er sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, als grundsätzlich iSv Art 133 Abs 4 B-VG an, ist er darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine Beurteilung im Einzelfall handelt, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
Auch gibt es - entgegen der Vermutung in der Zulässigkeitsbegründung - Rsp zur Frage, ob ein Lenker bei der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung auf den Verdacht des vorangehenden Lenkens hinzuweisen sei. Bestand nämlich im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker nach der Judikatur verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gem § 5 Abs 2 StVO zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Bf dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten. Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO ergangen ist. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs 2 StVO ist einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gem § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten.