OGH: Schenkungsanfechtung nach § 29 Z 1 IO
Hier stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, dass die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen wertlos waren; mangels gegenteiliger Behauptungen des Klägers ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter dafür auch von Dritten kein Entgelt erzielen hätte können; das bedeutet, dass der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die unentgeltliche Verfügung der Schuldnerin im vorliegenden besonderen (und wohl auch seltenen) Einzelfall keine Schmälerung erfahren hat
§ 29 IO
GZ 3 Ob 204/16w, 26.01.2017
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Wertersatz auf eine Schenkungsanfechtung nach § 29 Z 1 IO.
OGH: Die Haftung eines Anfechtungsgegners ist jedoch darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde. Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat, bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist. Die Höhe des geschuldeten Wertersatzes orientiert sich vielmehr an der Schmälerung des Befriedigungsfonds; zu ersetzen ist der objektive Wert, also der Erlös oder Ertrag, den der Masseverwalter hätte erzielen können, wenn sich die Sache noch in der Masse befunden hätte. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung, also auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz abzustellen.
Hier stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, dass die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen wertlos waren; mangels gegenteiliger Behauptungen des Klägers ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter dafür auch von Dritten kein Entgelt erzielen hätte können. Das bedeutet, dass der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die unentgeltliche Verfügung der Schuldnerin im vorliegenden besonderen (und wohl auch seltenen) Einzelfall keine Schmälerung erfahren hat.
Selbst wenn man darin aber nicht bereits eine fehlende Befriedigungstauglichkeit erblicken wollte, wäre ein dem Kläger geschuldeter Wertersatz der Höhe nach mit Null zu bemessen. Die Verneinung des Ersatzanspruchs durch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Wertlosigkeit der Leistungen bedarf daher keiner Korrektur.