OGH: Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN iZm Sachwalterschaftssache
Die Sachwalterschaftssache soll von jenem Gericht geführt werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt; der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort; durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet
§ 111 JN, §§ 268 ff ABGB
GZ 8 Ob 118/16k, 16.12.2016
OGH: Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Fasst das bisher zuständige Gericht einen (rechtskräftigen) Übertragungsbeschluss und verweigert das andere Gericht die Übernahme der Rechtssache, so wird die Übertragung erst mit einer Genehmigung iSd § 111 Abs 2 JN wirksam.
Die Übertragung der Sachwalterschaftssache wurde zu Recht abgelehnt. Richtig ist zwar, dass die Sachwalterschaftssache von jenem Gericht geführt werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert aber einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet. Im Anlassfall greift daher weiterhin der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 29 JN), den der Sachwalter außer Acht lässt.