OGH: Zu Rechenfehlern als Revisionsgrund
Rechenfehler in einem Urteil bzw Gutachten sind mit Rechtsrüge bekämpfbar
§ 502 ZPO, § 503 ZPO
GZ 3 Ob 141/16f, 26.01.2017
OGH: Rechenfehler in einem Urteil bedeuten eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Das gilt auch, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.
Nach der Rsp ist daher auch eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze bzw zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist oder der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler; das gilt auch, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut. In diesen Fällen sind Gutachtensergebnisse auch mit Rechtsrüge bekämpfbar.