OGH: Revisionsrekurs iZm Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung iSd § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG
Die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, ist sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen; die in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (hier nach dem HeizKG) erhobenen Ansprüche sind daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren
§ 25 HeizKG, § 37 MRG, § 62 AußStrG, § 63 AußStrG, § 59 AußStrG
GZ 5 Ob 6/17v, 23.01.2017
OGH: In den im § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. In Verfahren über die in § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten ist ua § 37 Abs 3 MRG sinngemäß anzuwenden.
Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gem § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Neben den allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren gelten in den Verfahren über wohnrechtliche Außerstreitsachen die in § 37 Abs 3 und Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen.
Die in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (hier nach dem HeizKG) erhobenen Ansprüche sind daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Besteht der Entscheidungsgegenstand dabei – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gem § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht hier unterlassen und daher zunächst nachzutragen. Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des OGH gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.