OGH: Untreue gem § 153 StGB eines GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon kraft Gesetzes zur unbeschränkten (und unbeschränkbaren) Vertretung nach außen befugt, ohne dass es einer vertraglichen Festlegung seiner Hauptpflichten bedürfe; im Innenverhältnis ist er als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener aber verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur zum Wohle der GmbH zu nutzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden
§ 153 StGB, § 18 GmbHG, § 25 GmbHG
GZ 15 Os 73/16y, 14.12.2016
OGH: Die Tatrichter gründeten die Urteilsannahme betreffend eine dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes der I*****-GmbH zu verfügen, mängelfrei auf seine (ausdrücklich festgestellte; US 31) Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Diesem kommt nach § 18 Abs 1 GmbHG die – in ihrem Kernbereich bereits durch das GmbH-Recht weitgehend determinierte – Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten, einer besonderen vertraglichen Festlegung der (Haupt-)Pflichten des Geschäftsführers bedarf es grundsätzlich nicht. Der Geschäftsführer hat demnach schon kraft Gesetzes eine unbeschränkte (wie unbeschränkbare) Vertretungsbefugnis, die intern stets durch das Wohl und die Nützlichkeit der Rechtsgeschäfte für die GmbH eingeschränkt ist. Er ist – als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener – schon aus § 25 Abs 1 GmbHG zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens der GmbH verpflichtet und hat dabei – unter Anwendung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (vgl die nunmehrige Präzisierung dieses Sorgfaltsmaßstabs in § 25 Abs 1a GmbHG) – stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Infolge dieser sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH bedurfte die konstatierte – stets durch das Wohl der Gesellschaft beschränkte – Befugnis des Angeklagten zur Vermögensgebarung der I*****-GmbH im konkreten Fall (rechtsgrundlose Geldzuwendungen des Geschäftsführers an eine andere GmbH, an der er selbst zu 50 % beteiligt ist) keiner weiteren Begründung. Insoweit geht der – nicht an einer Kategorie der § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausgerichtete – Einwand, um „Wissentlichkeit“ (des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Befugnismissbrauchs) annehmen zu können, bedürfe es eines klar definierten Umfangs der Befugnis, ins Leere.