OGH: Unterhaltsbemessung – Pflegegeldbezug als Eigeneinkommen zu werten?
Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, werden als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf
§ 94 ABGB, § 231 ABGB
GZ 7 Ob 220/16b, 25.01.2017
OGH: Gegen die Festlegung des angemessenen Unterhalts – unter Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten – mit 34 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der gefährdeten Partei wendet sich der Revisionsrekurs nicht, wobei der von den Vorinstanzen unberücksichtigt gebliebene Pflegegeldbezug der an multipler Sklerose erkrankten gefährdeten Partei, die sich nur mit Rollator fortbewegen kann, entgegen der Ansicht des Gegners der gefährdeten Partei auch nicht als Eigeneinkommen zu werten ist, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird.