OGH: § 130 GBG – zur Frage, ob im Fall einer meritorischen Prüfung ein Rekurs gegen die Ablehnung der Einleitung des Löschungsverfahrens zulässig sei
Die Rechtsansicht, nach welcher ein die Berichtigung nach § 130 GBG ablehnender Beschluss ausnahmsweise dann anfechtbar sei, wenn der angefochtene Beschluss eine Erledigung in der Sache enthalte, wurde vom OGH bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt
§ 130 GBG, § 131 GBG, § 132 GBG
GZ 5 Ob 165/16z, 19.12.2016
OGH: Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht. Der auf Löschung eines Pfandrechts infolge Gegenstandslosigkeit iSd § 131 Abs 2 lit c GBG gerichtete Antrag der Antragstellerin ist daher bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu werten.
Die Entscheidung des Grundbuchsgerichts, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar. Auch ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden.
Nach der stRsp des OGH ist die Ablehnung der Löschung auch dann unanfechtbar, wenn sie erst vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird. Die vom Rekursgericht zur Begründung der Abänderung des Zulassungsausspruchs angeführte, von Kodek lediglich referierte Rechtsansicht eines Gerichts zweiter Instanz, nach welcher ein die Berichtigung nach § 130 GBG ablehnender Beschluss ausnahmsweise dann anfechtbar sei, wenn der angefochtene Beschluss eine Erledigung in der Sache enthalte, wurde vom OGH bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt.