VwGH: Antrag auf aufschiebende Wirkung iZm Abbruchauftrag (iSd § 35 Abs 2 NÖ BauO)
Nach ständiger hg Jud darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden; daraus folgt, dass das den Abbruchauftrag bestätigende angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das hier anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf; ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist
§ 30 VwGG, § 35 NÖ BauO
GZ Ra 2016/05/0066, 08.09.2016
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Aus der genannten Stellungnahme des Stadtsenates und dem Revisionsvorbringen geht hervor, dass bei der Baubehörde ein Verfahren über einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Abstellanlage anhängig ist.
Nach ständiger hg Jud darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Daraus folgt, dass das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das genannte anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf.
Ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist.
Da somit der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dargelegt hat, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.
Hingewiesen sei darauf, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann (vgl § 30 Abs 2 dritter Satz VwGG).