14.02.2017 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 19 VStG – zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit

Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl§ 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist


Schlagworte: Strafbemessung, Unbescholtenheit, Milderungsgrund
Gesetze:

 

§ 19 VStG

 

GZ Ra 2015/17/0126, 22.12.2016

 

VwGH: Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl§ 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Eine derartige (umfassende) Unbescholtenheit des Revisionswerbers wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret behauptet.