13.02.2017 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Begriffes „GEISTWERT“ in der Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

§ 1b Abs 1 RAO enthält eine taxative Aufzählung der zulässigen Bestandteile der Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft


Schlagworte: Rechtsanwaltsgesellschaft, Gesellschafter, Name, Firma, Firmenwortlaut, Firmenbestandteil, Zulässigkeit, Inländerdiskriminierung, Standesrecht
Gesetze:

 

§ 1b RAO, § 21c RAO, § 59k dBRAO, § 12 EIRAG

 

GZ 19 Ob 1/16k, 07.12.2016

 

OGH: Gem § 1b Abs 1 RAO darf die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: Eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt iSd § 21c Z 1 lit a RAO ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. § 1b Abs 1 RAO enthält eine taxative Aufzählung der zulässigen Bestandteile der Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, nämlich die Namen der dort erwähnten Personen und einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, werden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen (hier: „GEISTWERT K***** Rechtsanwälte OG“).

 

Auch wenn § 59k dBRAO keine weiteren Anforderungen mehr enthält, als dass die Firma einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft nur die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten muss, kann darin keine Inländerdiskriminierung erblickt werden, weil dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen steht. Zudem ist eine in Österreich tätige deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft schon aufgrund der erforderlichen Angaben über ihren Sitz und das Registergericht zweifelsfrei als deutsche Rechtsanwalts-Gesellschaft erkennbar; der mit der Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt daher angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat nicht so ins Gewicht.

 

Wenngleich Rechtsanwaltskammern offensichtlich wiederholt die Aufnahme von Abkürzungen (idR Anfangsbuchstaben von Gesellschaftern) als Bestandteil des Firmenwortlauts entgegen § 1b Abs 1 RAO zugelassen haben, geht der Begriff „GEISTWERT“ erkennbar über eine bloße Abkürzung hinaus und können aus der Praxis zur Verwendung von Abkürzungen keine weitere Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden. Damit kann auch die Frage, ob diese Praxis durch den Gesetzeswortlaut noch gedeckt ist, dahingestellt bleiben.