07.02.2017 Zivilrecht

OGH: Nach stRsp rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen

In diesem Fall ist das Ausziehen aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung zu werten; dass die Beklagte vorbehaltlos bereit gewesen wäre, die Ehe trotz der (anhaltenden) Verfehlungen fortzusetzen (Verzeihung), weshalb ihr Auszug aus der Ehewohnung grundlos gewesen und daher allenfalls doch als Eheverfehlung zu werten wäre, lässt sich dem bloßen Umstand, dass die Gatten bis zuletzt den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, nicht entnehmen


Schlagworte: Eherecht, schwere Eheverfehlungen, Ausziehen aus der Ehewohnung
Gesetze:

 

§ 92 ABGB, § 49 EheG

 

GZ 4 Ob 224/16v, 22.11.2016

 

OGH: Nach stRsp rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen; in diesem Fall ist das Ausziehen aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung zu werten. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Beurteilung der Vorinstanzen angesichts der festgestellten Eheverfehlungen des Klägers (befehlshaberisches und erniedrigendes Verhalten, außereheliches Verhältnis, eigener Trennungswunsch und zeitweises Verlassen der Ehewohnung) jedenfalls vertretbar.

 

Dass die Beklagte vorbehaltlos bereit gewesen wäre, die Ehe trotz dieser (anhaltenden) Verfehlungen fortzusetzen (Verzeihung), weshalb ihr Auszug aus der Ehewohnung grundlos gewesen und daher allenfalls doch als Eheverfehlung zu werten wäre, lässt sich dem bloßen Umstand, dass die Gatten bis zuletzt den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, nicht entnehmen.

 

Ob und gegebenenfalls wann die Ehe endgültig zerrüttet war, ist unerheblich, wenn eine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage ohnehin mangels Eheverfehlung der Beklagten abgewiesen wird.