31.01.2017 Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 Abs 1 Z 1 UWG – Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch ehemaligen Dienstnehmer, Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern

Die Frage, ob iZm dem Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern schon die Verbreitung objektiv unrichtiger Fakten tatbestandsmäßig iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist, oder ob es auch eines subjektiven Elements bedarf, um in solchen Fällen Unlauterkeit zu begründen, hat die Rsp im letzteren Sinne entschieden, zumal sie im gegebenen Zusammenhang stets die Anwendung von verwerflichen Mitteln fordert


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Behinderungswettbewerb, Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch ehemaligen Dienstnehmer, Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern
Gesetze:

 

§ 1 UWG

 

GZ 4 Ob 118/16f, 22.11.2016

 

OGH: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten.

 

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich weder der Zweitbeklagte noch die Drittbeklagte auf unlautere Weise während ihrer Tätigkeit für die Klägerin Kundendaten verschafft. Auch wurde nicht festgestellt, dass die Genannten auf unlautere Weise erlangte Auftrags-, Mitarbeiter- oder Kundendaten als Grundlage für die Abwerbung von Dienstnehmern der Klägerin verwendet haben. Die Vorinstanzen haben daher vertretbar lauterkeitswidrigen Behinderungswettbewerb iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG durch die Erst- bis Drittbeklagten verneint.

 

Der Versuch, einen fremden Dienstnehmer oder sonstigen Beschäftigten durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen zu einem Wechsel seines Arbeitgebers zu veranlassen, kann eine Abwerbungshandlung zu einem sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß machen.

 

Die Frage, ob iZm dem Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern schon die Verbreitung objektiv unrichtiger Fakten tatbestandsmäßig iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist, oder ob es auch eines subjektiven Elements bedarf, um in solchen Fällen Unlauterkeit zu begründen, hat die Rsp im letzteren Sinne entschieden, zumal sie im gegebenen Zusammenhang stets die Anwendung von verwerflichen Mitteln fordert.

 

Somit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Einsatz unlauterer Mittel iZm den Abwerbungshandlungen des Viertbeklagten verneinten. Die von der Revisionswerberin zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts zitierte Rsp von EuGH (C-435/11) und OGH (4 Ob 183/13k) betraf die richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs 1 UWG, nicht hingegen Behinderungswettbewerb iSv § 1 Abs 1 UWG, und ist somit nicht einschlägig.