31.01.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Unterfertigung von Grundbuchsurkunden durch Städte mit eigenem Statut

Bei einer Stadt mit eigenem Statut müssen die Unterschriften der vertretungsbefugten Organe und des Magistratsdirektors auf einer Privaturkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt werden


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchsurkunde, Einverleibung, Unterschrift, Beglaubigung, Gebietskörperschaften, Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut
Gesetze:

 

§ 31 GBG, Art 116 Abs 3 B-VG

 

GZ 5 Ob 204/16k, 22.11.2016

 

OGH: Nach § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften auf einer Privaturkunde ist nach § 31 Abs 2 GBG nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.

 

Schließt daher eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit einer genehmigenden Erklärung iSd § 31 Abs 2 GBG versehen ist. Der klare Wortlaut des § 31 Abs 2 GBG verbietet eine Gleichstellung der von einer Gemeinde errichteten Privaturkunden mit jenen, die von einem Bundesland errichtet werden.

 

Auch bei einer Stadt mit eigenem Statut (Art 116 Abs 3 B-VG) müssen die Unterschriften der vertretungsbefugten Organe und des Magistratsdirektors auf einer Privaturkunde (Kaufvertrag) daher gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.