30.01.2017 Baurecht

VwGH: Zur Frage, wann ein Bau als vollendet zu bezeichnen ist (hier: Erlöschen der Baubewilligung gem § 28 TBO)

Ein Bau wird im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein "schlüsselfertiger" Zustand ist nicht zu fordern


Schlagworte: Tiroler Baurecht, vollendeter Bau, Erlöschen der Baubewilligung
Gesetze:

 

§ 28 TBO

 

GZ Ra 2016/06/0118, 05.10.2016

 

VwGH: Die Frage, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat, hat der VwGH in seiner zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bauordnungen sowie zur Rechtslage nach der TBO 2001 ergangenen Rsp bereits beantwortet. Demnach wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein "schlüsselfertiger" Zustand ist nicht zu fordern. Dass das VwG bei der Beurteilung der Frage der Vollendung des gegenständlichen Bauwerkes von dieser, im angefochtenen Erkenntnis dargestellten hg Rsp abgewichen sei, behaupten die Revisionswerber nicht. Das VwG hat auch nicht das Vorliegen eines "schlüsselfertigen" Zustandes verlangt. Es ist vielmehr auf Grund der unter Punkt II. des angefochtenen Erkenntnisses dargestellten, zur Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens noch erforderlichen Baumaßnahmen (zB Ausgleichsmaßnahmen zur Überwindung von Höhenunterschieden von bis zu 95 cm, Bodenaufbauten, Tür- und Fensterelemente oder tragende Konstruktionselemente, wie Teile der Treppenanlagen) zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur bloß geringfügige Restarbeiten iSd hg Jud ausständig waren.

 

Dass im Fall des Erlöschens der Baubewilligung die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen sind, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 7 TBO, sodass sich insofern die Rechtslage als eindeutig erweist.