30.01.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung nach § 46 VwGG

Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung, von Amts wegen
Gesetze:

 

§ 46 VwGG

 

GZ Ra 2014/01/0180, 24.10.2016

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat, sowie die Glaubhaftmachung dieses behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Wiedereinsetzungsantrag, was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt.

 

Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen dem Erfordernis zur Konkretisierung jener Umstände, die sie an der Einhaltung der Frist gehindert hätte, im Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen.