24.01.2017 Strafrecht
OGH: Gewerbsmäßige Begehung iSd § 70 StGB des „Aufpassers“
§ 70 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2015/112 verlangt bloß ein Handeln „unter Einsatz“ entsprechender Fähigkeiten oder Mittel, nicht aber deren persönlichen und unmittelbaren Gebrauch durch den Täter
Schlagworte: Gewerbsmäßige Begehung, Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, Aufpasser
Gesetze:
§ 70 StGB
GZ 12 Os 77/16i, 04.11.2016
OGH: § 70 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2015/112 verlangt bloß ein Handeln „unter Einsatz“ entsprechender Fähigkeiten oder Mittel, nicht aber deren persönlichen und unmittelbaren Gebrauch durch den Täter.