23.01.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG

Eine Verfahrenspartei kann durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG (ua) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Bekämpfung
Gesetze:

 

§ 28 VwGVG, Art 133 B-VG, § 8 AVG

 

GZ Ra 2016/07/0098, 24.11.2016

 

VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die in § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG nunmehr (anders als nach § 66 Abs 2 AVG) sogar ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belBeh hinausreicht und sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belBeh anschließendes Rechtsmittelverfahren erstreckt. Somit ist nicht nur die belBeh, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs 3 VwGVG gebunden.

 

Folgerichtig kann eine Verfahrenspartei durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG (ua) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird.

 

In einem solchen Fall ist die Partei - entgegen der offenbar von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung - zur Bekämpfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses berechtigt.