OGH: Zur Haftung des Unterfrachtführers
Besteht mangels eines durchgehenden Frachtbriefs keine Vertragsbeziehung zwischen Absender und Unterfrachtführer, so sind auch Schäden des Absenders vom Schutzzweck der straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG umfasst
Art 28 CMR, § 103 KFG, § 6 KFG, § 3 KDV
GZ 7 Ob 197/16w, 30.11.2016
OGH: Fehlt mangels eines durchgehenden Frachtbriefs dem Absender in Bezug auf Unterfrachtführer die Eigenschaft eines Vertragspartners des Beförderungsvertrags, kann er selbst gegen die Unterfrachtführer nur - in den CMR nicht geregelte - außervertragliche Ansprüche iSd Art 28 CMR geltend machen.
Gem § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ein Transportunternehmer kommt seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nur dann nach, wenn er für eine sachgemäße Wartung seiner Kraftfahrzeuge - allenfalls in einer Kraftfahrzeugwerkstätte - Sorge trägt. § 103 Abs 1 KFG ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind aber die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden muss, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen. Im Frachtvertragsverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Absender und den Unterfrachtführern mangels eines durchgehenden Frachtbriefs keine Vertragsbeziehung; der Absender ist daher Dritter und damit vom Schutzzweck kraftfahrrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich erfasst. Damit besteht eine deliktische Haftung der Unterfrachtführer gegenüber dem Absender für allfällige Mängel an der Bremsanlage des eingesetzten Transportfahrzeugs nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 6 KFG und §§ 3 ff KDV.