17.01.2017 Zivilrecht

OGH: Zwischenantrag gem § 52 Abs 2 WEG 2002 iZm § 37 Abs 3 Z 11 MRG (iZm Benützungsvereinbarung)

Die rechtliche Qualifikation einer – am wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht beteiligten und von der Rechtskraftwirkung des Zwischenfeststellungsantrags daher nicht erfassten – Person als Wohnungseigentumsorganisator iSd § 24 WEG 1975 oder § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses von Benützungsvereinbarungen ist nicht feststellungsfähig


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Zwischenantrag, Feststellung, Außerstreitverfahren, rechtsunwirksame Vereinbarungen, Wohnungseigentumsorganisator, Benützungsvereinbarungen
Gesetze:

 

§ 52 WEG 2002, § 37 MRG, § 38 WEG 2002

 

GZ 5 Ob 147/16b, 22.11.2016

 

OGH: Jede Partei kann nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG während des Verfahrens erster Instanz beantragen, dass ein im Verfahren strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den Antrag ganz oder zum Teil abhängt, in dem über den Hauptantrag ergehenden Sachbeschluss oder in einem demselben vorausgehenden Zwischensachbeschluss festgestellt werde, sofern die Wirkung einer solchen Feststellungsentscheidung über jene der Entscheidung über den Hauptantrag hinausgeht und auch für die beantragte Feststellung das Verfahren nach § 37 zulässig ist.

 

Diese Bestimmung gilt sinngemäß zufolge § 52 Abs 2 WEG 2002 auch im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren.

 

Die Zulässigkeit des Zwischenantrags nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG setzt kumulativ voraus, dass a) für den Hauptanspruch Präjudizialität vorliegt, b) die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene hinausgeht, die den Hauptantrag erledigt, c) ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder Recht geklärt werden soll und d) das Verfahren nach § 37 für die Feststellung zulässig ist.

 

Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelstadium zu prüfen. Fehlt nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit, ist der Zwischenantrag auf Feststellung unter Aufhebung der meritorischen Entscheidungen der Vorinstanzen mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der vorliegende Zwischenantrag auf Feststellung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die § 52 Abs 1 WEG 2002 in das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren verweist.

 

§ 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 verweist Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 30 Abs 1 und 2) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (§ 17) in das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 17 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.

 

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass vorläufige Benützungsregelungen grundsätzlich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach dem Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 angefochten werden können. Erst- und Zweitantragsgegner begehren in ihrem Zwischenantrag auf Feststellung jedoch nicht die Aufhebung einer bestehenden Benützungsregelung in einer dem Außerstreitrichter vorbehaltenen Auseinandersetzung über eine Benützungsregelung nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002. Sie begehren die Feststellung, dass eine Vertragspartei der Benützungsvereinbarungen Wohnungseigentumsorganisator iSd § 24 WEG 1975 bzw § 38 WEG 2002 gewesen ist und – als rechtliche Konsequenz – die genannten Bestimmungen auf die Vereinbarungen anzuwenden sind. Der Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 erfasst eine derartige isolierte Feststellung von rechtlichen Qualifikationen nicht.

 

Die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung setzt zudem voraus, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder Recht vorliegt. Bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts sind nicht feststellungsfähig, wie die Anwendbarkeit einer konkreten Rechtsnorm.

 

Die rechtliche Qualifikation einer – am wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht beteiligten und von der Rechtskraftwirkung des Zwischenfeststellungsantrags daher nicht erfassten – Person als Wohnungseigentumsorganisator iSd § 24 WEG 1975 oder § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses von Benützungsvereinbarungen ist nicht feststellungsfähig. Der zweite Teil des Zwischenantrags auf Feststellung, die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmungen auf geschlossene Benützungsvereinbarungen ist lediglich rechtliche Konsequenz der genannten rechtlichen Qualifikation und ebenfalls kein feststellbares Rechtsverhältnis.